Keine Gesamtvergabe von Abbruchleistungen zusammen mit anderen Bauleistungen

KG schützt Fachloscharakter von Abbruch- und Entsorgungsleistungen – Beschluss vom 08.10.2025 (Verg 2/25)

Gute Nachricht für Abbruch- und Entsorgungsunternehmen!

Das Kammergericht hat in seinem Beschluss vom 08.10.2025 (Verg 2/25) die Position von Abbruch- und Entsorgungsunternehmen gestärkt.

Christian Kirschberger erläutert die Hintergründe und Auswirkungen der Entscheidung auf die Praxis.

DER SACHVERHALT

Ein öffentlicher Auftraggeber hatte Abbruch- und Entsorgungsleistungen gemeinsam mit weiteren Bauleistungen (u. a. Brand- und Schallschutz) in einem einzigen Auftrag bzw. als Gesamtvergabe ausgeschrieben. Ein auf Abbruch- und Entsorgungsleistung spezialisiertes Unternehmen rügte, dass es dadurch von der Angebotsabgabe ausgeschlossen werden würde.

Das Kammergericht gibt dem Unternehmen Recht und stärkt damit die Abbruchbranche und den Mittelstand.

Die Entscheidung

Abbruch- und Entsorgungsleistungen sind ein eigenständiges Fachlos.

Öffentliche Auftraggeber dürfen diese Leistungen bei deren Vergabe nicht ohne Weiteres mit anderen Bauleistungen bündeln. Da ein eigener Markt für Abbruch- und Entsorgungsleistungen besteht, müssen diese in der Regel auch als solche in einem einheitlichen Fachlos ausgeschrieben werden.

Praxishinweis

Die vom Auftraggeber für eine Gesamtvergabe der Abbruch- und Entsorgungsleistungen mit Bauleistungen des Brandschutzes ins Feld geführten Argumente, wie eine „einfachere Koordination“, „weniger Schnittstellen“ oder eine „schnellere Bauabwicklung“ rechtfertigen keine Gesamtvergabe.

Der Mehraufwand einer getrennten Ausschreibung ist vom Auftraggeber vergaberechtlich hinzunehmen. Nur im konkreten Auftrag liegende Besonderheiten können eine andere Beurteilung rechtfertigen, für die ihm vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte bestanden.

FAZIT:

Die Entscheidung stärkt die Position von auf Abbruch- und Entsorgungsleistungen spezialisierten Unternehmen und verschärft die Anforderungen an Auftraggeber, die diese Leistungen gemeinsam mit anderen Bauleistungen vergeben wollen. Eine Bündelung ist nur in engen Ausnahmen zulässig und muss konkret begründet werden. Für die betroffenen Abbruchunternehmen lohnt ggfs. eine Rüge und Verfolgung der vergaberechtswidrigen Gesamtlosbildung – so wie im vom KG entschiedenen Fall.