Neue gesetzliche Regelungen zum Vergaberecht beschlossen

Inhalte und Konsequenzen der Vergaberechtsreform für die Praxis

Am 23. April hat der Bundestag das Vergabebeschleunigungsgesetz beschlossen. Gegenüber dem Regierungsentwurf wurden insbesondere bei der Losvergabe Anpassungen vorgenommen. Ein Inkrafttreten ist frühestens zum 1. Juli 2026 vorgesehen.

Kristin Wojciechowski erläutert die Details und Inhalte dieser geplanten Gesetzesänderung und deren Konsequenzen für die Vergabepraxis.

 

Ziel der Gesetzesreform ist es, öffentliche Vergabeverfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen, um Investitionen – vor allem in Infrastrukturprojekte der Bauwirtschaft – zügiger umzusetzen.

I. Der neue § 97a GWB zur Losvergabe:

Der Grundsatz bleibt: Öffentliche Aufträge sind weiterhin in Lose aufzuteilen, damit insbesondere kleine und mittlere Unternehmen zum Zug kommen. Auch die bekannten Ausnahmen gelten fort – eine Gesamtvergabe ist zulässig, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern.

Die eigentliche Neuerung betrifft große Infrastrukturprojekte:

Künftig kann nach § 97 a Abs. 3 GWB von der Losvergabe auch aus zeitlichen Gründen abgewichen werden. Das gilt aber nur unter klaren Voraussetzungen:

  • Es handelt sich um ein Infrastrukturvorhaben, das aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität finanziert wird oder Vorhaben der Verkehrsinfrastruktur (z.B. Eisenbahninfrastruktur, Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen und Flugplätze),
  • der Auftragswert liegt mindestens beim Doppelten der EU-Schwellenwerte,
  • und die Aufteilung in Lose würde die Umsetzung nachweislich verzögern.

Damit wird die Bündelung großer Aufträge deutlich erleichtert – mit dem Ziel, komplexe Projekte schneller umzusetzen.

Wichtig: Die Hürden bleiben hoch. Auftraggeber müssen weiterhin genau begründen, warum eine Gesamtvergabe erforderlich ist. Der Vorrang der Losvergabe bleibt also bestehen.

Was bedeutet das in der Praxis?

  • Mehr Spielraum für große, gebündelte Vergaben bei Infrastrukturprojekten
  • Bessere Chancen für Generalunternehmer bei Großprojekten
  • Weiterhin gute Marktchancen für spezialisierte Unternehmen bei kleineren Losen

Ob die neuen Spielräume tatsächlich zu schnelleren Verfahren führen, wird man im Rahmen der Evaluation bis 2027 bewerten müssen.

II. Wertgrenzen

Ein zentraler Punkt der Reform ist die Anhebung der Direktauftragsgrenze auf EUR 50.000 (netto). Öffentliche Auftraggeber können Leistungen bis zu dieser Schwelle künftig ohne förmliches Vergabeverfahren direkt vergeben. Ziel ist eine spürbare Beschleunigung kleinerer Beschaffungen und eine deutliche Reduzierung des Verwaltungsaufwands.

Wichtig: Auch wenn kein Vergabeverfahren erforderlich ist, sollen Auftraggeber weiterhin zwischen Unternehmen wechseln und den Wettbewerb im Blick behalten. Die Durchführung eines förmlichen Verfahrens bleibt zudem freiwillig möglich und kann insbesondere zur Sicherung von Wettbewerb und Mittelstandsbeteiligung sinnvoll sein.

Parallel werden weitere Schwellenwerte angepasst:

  • Die Abfrage des Wettbewerbsregisters (§ 6 Abs. 1) steigt von 30.000 auf 50.000 Euro. Bei Direktaufträgen bleibt eine Abfrage möglich und wird ausdrücklich klargestellt.
  • Auch die Vergabestatistikpflicht wird auf 50.000 Euro angehoben (bisher 25.000 Euro).

Praxisfolge: Mehr Tempo und weniger Formalitäten bei kleineren Aufträgen – bei gleichzeitig reduziertem, aber weiterhin vorhandenen Transparenzrahmen.

III. Rechtsschutz, §§ 155 ff. GWB

Der vergaberechtliche Rechtsschutz wird deutlich beschleunigt und eingeschränkt. Ziel ist ein schnelleres, stärker digitalisiertes Nachprüfungsverfahren – mit spürbaren Folgen für Bieter.

Kernänderungen:

  • Die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde entfällt künftig (§ 173 GWB). Entscheidungen der Vergabekammern können damit schneller vollzogen werden.
  • Nachprüfungsverfahren werden stärker digitalisiert und überwiegend schriftlich bzw. elektronisch geführt (§§ 158, 161 ff., 167, 172 GWB).
  • Verfahren werden durch verkürzte Fristen und einen begrenzten Entscheidungszeitraum (§ 167 GWB) beschleunigt.
  • Entscheidungen sollen teilweise ohne mündliche Verhandlung bzw. nach Aktenlage möglich sein (§ 166 Abs. 1 S. 4 GWB).
  • Verfahrensentscheidungen können künftig stärker zentralisiert getroffen werden (§ 157 Abs. 2 S. 6 f. GWB).
  • Bei offensichtlichem Missbrauch entfällt die Antragsbefugnis (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 GWB).

Digitalisierung: Akteneinsicht, Kommunikation und Verhandlungen der Vergabekammern werden konsequent digital ausgestaltet (§§ 163, 165, 172, 175 GWB). Ergänzend sollen elektronische Verfahren und Verlinkungen die Abläufe vereinfachen.

Einordnung: Insgesamt führt die Reform zu einem effizienteren, aber deutlich strafferen Rechtsschutzsystem. Für Bieter bedeutet das schnellere Entscheidungen – aber auch weniger prozessuale Absicherung im laufenden Vergabeverfahren.

IV. Weitere Änderungen

Neben den zentralen Reformbereichen enthält das Gesetz weitere Anpassungen:

So werden Cybersicherheit und digitale Souveränität (§ 107 GWB) künftig ausdrücklich als mögliche Ausnahmegründe sowie als Zuschlagskriterien (§ 58 VgV) berücksichtigt.

Im Bereich der klimafreundlichen Beschaffung (§ 113 GWB) erhält die Bundesregierung zudem eine Verordnungsermächtigung, um Anforderungen an emissionsarme Materialien (z. B. „Low-Carbon“-Stahl und -Zement) festzulegen.

Auch im Verkehrsbereich werden Spielräume erweitert: Für bestimmte Fälle im Schienenpersonennahverkehr (§ 131 GWB) sind Direktvergaben weiterhin zulässig.

V. Fazit und Ausblick

Das Vergabebeschleunigungsgesetz steht mit der noch ausstehenden Zustimmung des Bundesrates kurz vor dem Abschluss. Da es sich um ein Zustimmungsgesetz handelt, sind im weiteren Verfahren Änderungen durch den Bundesrat nicht ausgeschlossen.

Für die Praxis zentral ist die Beschleunigung des Rechtsschutzes durch den Wegfall der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde sowie verkürzte Verfahren. Dadurch wird der Zuschlag künftig früher möglich; zugleich steigt die Bedeutung einer frühzeitigen vergaberechtlichen Begleitung.

Vor diesem Hintergrund sollten sowohl Auftraggeber als auch Bieter ihre Vergabestrategien frühzeitig überprüfen und rechtlichen Rat einholen, um die neuen Spielräume und Risiken angemessen zu berücksichtigen.

 

Für weitere Rückfragen zu dieser Thematik steht Ihnen unsere Rechtsanwältin Kristin Wojciechowski jederzeit gern zur Verfügung.