Am 23. April hat der Bundestag das Vergabebeschleunigungsgesetz beschlossen. Gegenüber dem Regierungsentwurf wurden insbesondere bei der Losvergabe Anpassungen vorgenommen. Ein Inkrafttreten ist frühestens zum 1. Juli 2026 vorgesehen.
Kristin Wojciechowski erläutert die Details und Inhalte dieser geplanten Gesetzesänderung und deren Konsequenzen für die Vergabepraxis.
Ziel der Gesetzesreform ist es, öffentliche Vergabeverfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen, um Investitionen – vor allem in Infrastrukturprojekte der Bauwirtschaft – zügiger umzusetzen.
Der Grundsatz bleibt: Öffentliche Aufträge sind weiterhin in Lose aufzuteilen, damit insbesondere kleine und mittlere Unternehmen zum Zug kommen. Auch die bekannten Ausnahmen gelten fort – eine Gesamtvergabe ist zulässig, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern.
Die eigentliche Neuerung betrifft große Infrastrukturprojekte:
Künftig kann nach § 97 a Abs. 3 GWB von der Losvergabe auch aus zeitlichen Gründen abgewichen werden. Das gilt aber nur unter klaren Voraussetzungen:
Damit wird die Bündelung großer Aufträge deutlich erleichtert – mit dem Ziel, komplexe Projekte schneller umzusetzen.
Wichtig: Die Hürden bleiben hoch. Auftraggeber müssen weiterhin genau begründen, warum eine Gesamtvergabe erforderlich ist. Der Vorrang der Losvergabe bleibt also bestehen.
Was bedeutet das in der Praxis?
Ob die neuen Spielräume tatsächlich zu schnelleren Verfahren führen, wird man im Rahmen der Evaluation bis 2027 bewerten müssen.
Ein zentraler Punkt der Reform ist die Anhebung der Direktauftragsgrenze auf EUR 50.000 (netto). Öffentliche Auftraggeber können Leistungen bis zu dieser Schwelle künftig ohne förmliches Vergabeverfahren direkt vergeben. Ziel ist eine spürbare Beschleunigung kleinerer Beschaffungen und eine deutliche Reduzierung des Verwaltungsaufwands.
Wichtig: Auch wenn kein Vergabeverfahren erforderlich ist, sollen Auftraggeber weiterhin zwischen Unternehmen wechseln und den Wettbewerb im Blick behalten. Die Durchführung eines förmlichen Verfahrens bleibt zudem freiwillig möglich und kann insbesondere zur Sicherung von Wettbewerb und Mittelstandsbeteiligung sinnvoll sein.
Parallel werden weitere Schwellenwerte angepasst:
Praxisfolge: Mehr Tempo und weniger Formalitäten bei kleineren Aufträgen – bei gleichzeitig reduziertem, aber weiterhin vorhandenen Transparenzrahmen.
Der vergaberechtliche Rechtsschutz wird deutlich beschleunigt und eingeschränkt. Ziel ist ein schnelleres, stärker digitalisiertes Nachprüfungsverfahren – mit spürbaren Folgen für Bieter.
Kernänderungen:
Digitalisierung: Akteneinsicht, Kommunikation und Verhandlungen der Vergabekammern werden konsequent digital ausgestaltet (§§ 163, 165, 172, 175 GWB). Ergänzend sollen elektronische Verfahren und Verlinkungen die Abläufe vereinfachen.
Einordnung: Insgesamt führt die Reform zu einem effizienteren, aber deutlich strafferen Rechtsschutzsystem. Für Bieter bedeutet das schnellere Entscheidungen – aber auch weniger prozessuale Absicherung im laufenden Vergabeverfahren.
Neben den zentralen Reformbereichen enthält das Gesetz weitere Anpassungen:
So werden Cybersicherheit und digitale Souveränität (§ 107 GWB) künftig ausdrücklich als mögliche Ausnahmegründe sowie als Zuschlagskriterien (§ 58 VgV) berücksichtigt.
Im Bereich der klimafreundlichen Beschaffung (§ 113 GWB) erhält die Bundesregierung zudem eine Verordnungsermächtigung, um Anforderungen an emissionsarme Materialien (z. B. „Low-Carbon“-Stahl und -Zement) festzulegen.
Auch im Verkehrsbereich werden Spielräume erweitert: Für bestimmte Fälle im Schienenpersonennahverkehr (§ 131 GWB) sind Direktvergaben weiterhin zulässig.
Das Vergabebeschleunigungsgesetz steht mit der noch ausstehenden Zustimmung des Bundesrates kurz vor dem Abschluss. Da es sich um ein Zustimmungsgesetz handelt, sind im weiteren Verfahren Änderungen durch den Bundesrat nicht ausgeschlossen.
Für die Praxis zentral ist die Beschleunigung des Rechtsschutzes durch den Wegfall der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde sowie verkürzte Verfahren. Dadurch wird der Zuschlag künftig früher möglich; zugleich steigt die Bedeutung einer frühzeitigen vergaberechtlichen Begleitung.
Vor diesem Hintergrund sollten sowohl Auftraggeber als auch Bieter ihre Vergabestrategien frühzeitig überprüfen und rechtlichen Rat einholen, um die neuen Spielräume und Risiken angemessen zu berücksichtigen.
Für weitere Rückfragen zu dieser Thematik steht Ihnen unsere Rechtsanwältin Kristin Wojciechowski jederzeit gern zur Verfügung.