In seinem Urteil vom 10. Juli 2025 hat sich der BGH mit einer gängigen Vertragspraxis – der Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) über Internetverweise – befasst und diese bei dynamischer Verweisung für unzulässig erklärt.
Christian Kirschberger erläutert die Hintergründe und Auswirkungen der Entscheidung auf die Praxis.
Ein Unternehmen bewarb per Briefpost einen Internetvertrag. In dem Antragsformular verwies es auf seine AGB, abrufbar unter www.[…].de/agb. Es fehlte jedoch eine Angabe zur konkreten Fassung oder dem für den Vertrag relevanten Stand der Bedingungen.
Ein Verbraucherverband klagte auf Unterlassung – mit Erfolg.
Der Bundesgerichtshof erklärte die Klausel zur Einbeziehung der im Internet veröffentlichten AGB wegen Intransparenz für unwirksam.
Der bloße Verweis auf eine Website reicht nicht aus, wenn unklar bleibt, welche Version der AGB gelten soll. Besonders kritisiert wurde, dass der Vertragspartner nicht erkennen kann, ob und falls ja, welche nachträglichen Änderungen der AGB künftig Bestandteil des Vertrags werden sollen. Damit erlaubt die Klausel de facto ein einseitiges Änderungsrecht, ohne dass dessen Umfang oder Voraussetzungen erkennbar wären.
Die Klausel verstößt daher gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, wonach Rechte und Pflichten des Vertragspartners klar und verständlich dargestellt werden müssen.
Auch in der (Bau-)Vertragspraxis sind Verweise auf online abrufbare Dokumente, etwa AGB, Richtlinien oder technische Vorschriften, weit verbreitet.
Nach dem Urteil des BGH kann ein solcher Verweis auch bei Verträgen zwischen Unternehmen problematisch sein, wenn die gültige Fassung nicht konkret benannt wird. Die Folge: Die betreffenden Dokumente werden im Zweifel nicht wirksam Vertragsbestandteil.
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