… und wer „WhatsAppt“ riskiert die Verjährung!
(OLG Frankfurt, Urteil vom 21.12.2023 – 15 U 211/21)
In einer aktuellen Entscheidung hat sich das OLG Frankfurt mit den formellen Anforderungen an den Versand einer Mängelrüge nach § 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 VOB/B beschäftigt.
Christian Kirschberger erläutert, ob hierfür eine bloße WhatsApp ausreicht, oder nicht.
Die Klägerin hatte die Beklagte im Jahr 2012 unter Einbeziehung der VOB/B mit der Eindeckung einer Dachfläche beauftragt. Bereits im Jahr 2014 kam es zu ersten Feuchtigkeitsproblemen im Bereich des Daches, die auch in der Folge zu wiederholten Wassereintritten führten. Im Juni 2016 bat die Klägerin die Beklagte dann per WhatsApp darum, sich die Eindeckung nochmals anzuschauen. Die Beklagte bestätigte dies ebenfalls per WhatsApp noch am selben Tage. Etwaige Mängelbeseitigungsversuche der Beklagten blieben jedoch erfolglos, da es in der Folge weiterhin zu Wassereintritten kam. Ein von der Klägerin beauftragter Privatgutachter schätzte die Sanierungskosten auf EUR 80.000,00 netto. Die Klägerin nahm die Beklagte daher vor dem Landgericht Frankfurt auf Kostenvorschuss in Anspruch. Das Landgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung des Vorschusses. Gegen das Urteil legte die Beklagte Berufung ein und argumentierte, dass die Mangelbeseitigungsansprüche verjährt seien. Im Verlauf des Berufungsverfahrens führte die Klägerin Dachsanierungsarbeiten durch und verlangte von der Beklagten schließlich Ersatzvornahmekosten in Höhe von EUR 108.567,82. Vor dem OLG Frankfurt stritten die Parteien dabei insbesondere über die Frage der Verjährung.
Das OLG Frankfurt entschied, dass der von der Klägerin gegen die Beklagte geltend gemachte Anspruch auf Ersatz von Mangelbeseitigungskosten in Höhe von EUR 108.567,82 verjährt ist. Dies hat das OLG Frankfurt damit begründet, dass die WhatsApp-Nachricht aus Juni 2016 keine ordnungsgemäße Mängelbeseitigungsaufforderung im Sinne des § 13 Abs. 5 Nr. 1 S. 2 VOB/B war. Nach dieser Vorschrift verjährt der Anspruch auf Beseitigung der gerügten Mängel in zwei Jahren ab Zugang des schriftlichen Mängelbeseitigungsverlangens, jedoch nicht vor Ablauf der Regelfristen nach § 13 Abs. 4 VOB/B oder der an ihrer Stelle vereinbarten Frist. Wenn die Schriftform nicht beachtet würde, so verlängere sich die Verjährungsfrist nach § 13 Abs. 5 Nr. 1 S. 2 VOB/B nicht, weil die Schriftform der Mängelrüge zwingende Voraussetzung für den Eintritt der Verjährungsverlängerung sei. Nach der Ansicht des OLG Frankfurt fehle es bei der WhatsApp-Nachricht an der erforderlichen Schriftlichkeit. Die WhatsApp-Nachricht sei auch nicht mit einer E-Mail vergleichbar, da eine WhatsApp-Nachricht nicht wie ein Brief verfasst sei und sich nicht ausdrucken, speichern oder archivieren ließe. Die WhatsApp-Nachricht führte daher nicht zu einer Verlängerung der Gewährleistungsfrist. Die Klägerin hatte daher die Mängelbeseitigungskosten selbst zu tragen.
Die Entscheidung vermag nicht in allen Punkten zu überzeugen. Auch WhatsApp-Nachrichten können als Textdatei ausgedruckt, gespeichert und archiviert werden. Ungeachtet dessen bringt die Entscheidung eine gewisse Rechtssicherheit. Das OLG Köln hatte bereits im Jahr 2016 entschieden, dass eine Mängelrüge per E-Mail das Schriftformerfordernis des § 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 VOB/B erfüllt. Wer rechtssicher agieren will, sollte daher zumindest auf die Kommunikation per E-Mail zurückgreifen.